Vermögensgebühr für die Besetzung öffentlichen Grundes

Die Gebühr für die Besetzung von öffentlichem Grund ist für die dauernde und die zeitweilige Besetzung...

Veröffentlichungsdatum:

12.07.2022

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1 Minute

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Die Gebühr für die Besetzung von öffentlichem Grund ist für die dauernde und die zeitweilige Besetzung aller öffentlichen Flächen geschuldet, die zum Domänengut oder zum unverfügbaren Vermögen der Gemeinde gehören, sowie für die Besetzung von Privatgründen mit öffentlichem Durchgangsrecht. Gebührenpflichtig ist auch die Besetzung des bezüglichen Untergrundes und des darüber liegenden Raumes.

Wer öffentliche Flächen besetzen will, muß vorher einen schriftlichen Antrag an die Gemeinde richten, welche dem Antragsteller dann eine entsprechende Konzession bzw. Ermächtigung ausstellt, je nachdem ob es sich um eine dauerhafte oder eine zeitweilige Besetzung handelt.

Die Gebühr für die Besetzung von öffentlichem Grund richtet sich nach Art und Ausmaß, nach der Dauer und nach der Zone in der die Besetzung erfolgt. Die Gebühr ist natürlich auch für die widerrechtliche Besetzung von öffentlichem Grund geschuldet.

Im Falle einer dauerhaften Besetzung muß der Antragsteller innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung der Konzession eine entsprechende Meldung an das Gemeindesteueramt machen und die gesamte Jahresgebühr bezahlen. 

Im Falle einer zeitweiligen Besetzung wird die Gebühr einmalig aufgrund der Tage der Besetzung berechnet. 

In der Gemeindeverordnung sind eine Reihe von Befreiungen und verschiedene Ermäßigungen vorgesehen.

Für nähere Informationen zu Tarifen, Berechnung und Einzahlung der Gebühr sowie eventuelle Fragen wenden Sie sich bitte an das Steueramt der Gemeinde.

Zuständig

Formulare

Kontakt

Steueramt

ERZHERZOG-JOHANN-PLATZ 1, 39017 SCHENNA+39 0473 943732info@schenna.eu

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Zuletzt aktualisiert: 13.05.2024, 15:29 Uhr

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